[Achtung, dieser Beitrag stammt von 2012. Mit dem Bundestagsbeschluss zur Ehe für Alle vom 30. Juni 2017 wird sich die Rechtslage ändern. Unklar ist derzeit, ob die Ehe intersexuellen Personen offen steht. Gleichgeschlechtliche Ehepaare sind außerdem nicht automatisch Eltern der Kinder, die in ihrer Ehe geboren werden, wie es sonst Standard ist.]
Auch wenn beide Begriffe im täglichen Leben oft als Synonyme verwendet werden: In Deutschland gibt es sowohl die Homo-Ehe, als auch die Eingetragene Lebenspartnerschaft und es handelt sich um zwei völlig verschiedene Institutionen!
Die sogenannte „Homo-Ehe“ steht nur Menschen offen die bereits verheiratet sind und basiert auf der Nichtanwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes. Dieser Absatz sah vor, dass Menschen ehelos sein mussten, wenn sie ihren Geschlechtseintrag ändern lassen wollten. Zwangsscheidungen waren die Folge. 2008 wurde diese Vorgabe vom Bundesverfassungsgericht gestrichen, da sie nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Seitdem ist die Homo-Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland möglich, wenn Sie als verschiedengeschlechtliche Menschen heiraten und eine der beiden Personen nach der Hochzeit ihren Geschlechtseintrag ändern lässt. Für die Homo-Ehe gilt dabei der besondere Schutz der Ehe durch das Grundgesetz. Eine Abschaffung ist nur möglich, wenn eine Institution für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen wird, die „die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe“ erhält [BVerfG, 1 BvL 10/05 vom 27.5.2008, Absatz-Nr. (71)].
Eine solche Institution ist die Eingetragene Lebenspartnerschaft derzeit nicht. Ihre rechtliche Grundlage ist das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001. Danach sind Eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe nachempfunden, aber nicht rechtlich gleichgestellt. Unterschiede gibt es weiterhin, z.B. beim Verfassungsrecht: Lebenspartnerschaften stehen nicht unter dem besonderen Schutz der Ehe und könnten jederzeit abgeschafft werden. Auch im Steuer- und Adoptionsrecht gibt es weiterhin Unterschiede, die Gleichstellung bei verschiedenen Arten der Hinterbliebenenversorgung ist beinahe abgeschlossen – aber nicht ohne einige Nachteile für Lebenspartner_innen. Immerhin dürfen Lebenspartnerschaften seit diesem Jahr, also elf Jahre nach der Einführung, endlich in jedem Bundesland auch auf dem Standesamt geschlossen werden. Geblieben sind regelmäßige Zwangsoutings und demütigende sprachliche Regelungen.
Aufgrund der fundamentalen Unterschiede zwischen Homo-Ehe und Eingetragenen Lebenspartnerschaften ist es notwendig, stets genau zu unterscheiden. Trotzdem werden die beiden Begriffe z.B. beim Spiegel regelmäßig als Synonyme verwendet. Hier ein paar Beispiele der letzten Monate:
- Bischöfe lehnen Steuer-Splitting für Homo-Ehen ab
- Kristina Schröder will Homo-Ehe steuerlich gleichstellen
- Steuerlicher Nachteil: CDU-Abgeordnete wollen Splitting für Homo-Ehe
Ein Artikel im Dezember vergangenen Jahres wurde immerhin nachträglich korrigiert. Dennoch hat die sprachliche Ungenauigkeit Folgen: Im „allgemeinen Bewußtsein“ in Deutschland wird heute von tatsächlicher Gleichstellung ausgegangen, teilweise mit verächtlichen Kommentaren über andere Länder, die angeblich weniger fortschrittlich seien. Für Lesben und Schwule bedeutet das tägliche Aufklärungsarbeit, bei gleichzeitig weniger Unterstützung ihrer politischen Arbeit.
Um dies zu ändern, darf dieser Blogbeitrag gerne und oft zitiert und weitergegeben werden.